Ihr Baurecht in Wedel
Akteneinsicht bei Vertragskette: Auftraggeber – Hauptunternehmer – Subunternehmer
„Ein Architekt ist verpflichtet, das Kostenlimit für den Bau beim Auftraggeber zu erfragen“.
Unverhältnismäßige Mangelbeseitigungskosten
Bei fast jedem Bau gibt es Mängel. Der Bauherr hat einen Anspruch auf Beseitigung der Mängel. Werden diese trotz Fristsetzung nicht beseitigt, so kann der Bauherr Ersatzvornahme betreiben und die Kosten hierfür dem Unternehmen in Rechnung stellen. Ist die Mangelbeseitigung nicht oder nicht ausreichend möglich, bestehen Schadensersatzansprüche.Das OLG Oldenburg hat jetzt mit Urteil vom 11.12.2014, Az. 4 U 140/09 den Fall entschieden, dass die Mangelbeseitigung zwar noch möglich aber unverhältnismäßig war. Eine Wärmedämmung der Warmwasserleitung war in einer Mindeststärke vom 20 mm geschuldet. Ausgeführt wurde nur eine Stärke von 13 mm. Der Nachbesserungsaufwand hätte 44.000,00 € gekostet. Tatsächlich führte die mangelhafte Dämmung jedoch nur zu einem Energieverlust von 50,00 € jährlich. Der Wertverlust des Werks wurde mit 1.000,00 € angesetzt. Der merkantile Minderwert mit 1.750,00 €. Das OLG entschied, dass ein Schadensersatz ausreichend sei. Eine Nachbesserung war nicht geschuldet.
Wer trägt die Kosten für die Untersuchung eines Mangels?
Werbung des Unternehmers als Beschaffenheitsvereinbarung
Abschlagszahlung nach der Kündigung des Werkvertrages?
Mängel in der Architektenleistung
Jeder Bauherr ist verpflichtet, die Bauleistung zu überprüfen und, sofern Mängel vorhanden sind, diese rechtzeitig anzuzeigen. Soweit es sich um Mängel in der Architektenleistung handelt, wird als angemessene Prüffrist ein Zeitraum von 6 Monaten angesehen.
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 03.06.2016, Az.: 11 U 183/14 jetzt entschieden, dass auch danach noch mangelhafte Architektenleistungen moniert werden können, wenn der Architekt nämlich arglistig gehandelt hat, also z.B. überwachungspflichtige Gewerke nicht überwacht und dieses verschweigt.
Neue Tür statt Mängelbeseitigung
Wer haftet bei Diebstahl?
Bauzeitverzögerung
Kostenvoranschlag unverbindlich?
Ein Kostenvoranschlag ist zunächst gemäß § 650 BGB eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten. Er ist nicht Vertragsbestandteil. Erst, wenn der Auftragnehmer auch eine Richtigkeitsgarantie abgibt, wird der Preis Vertragsinhalt.
Kann der Auftraggeber eine solche Garantie nicht beweisen, muss er die über den Kostenvoranschlag hinausgehenden Kosten tragen.
Etwas anderes gilt, wenn der Auftragnehmer seine Anzeigepflicht verletzt hat und der Auftraggeber vorträgt, dass er im Fall der rechtzeitigen Anzeige die objektiv notwendige Bauleistung günstiger hätte erwerben können, Urteil OLG Saarbrücken vom 19.11.2014 Aktenzeichen 2 U 172/13.